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Satzung der Sportfreunde Fischbachau e.V. (April 2024)
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Satzung der Sportfreunde Fischbachau e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1)  Der Verein führt den Namen "Sportfreunde Fischbachau e.V.".

  2. (2)  Der Verein hat seinen Sitz in Fischbachau und ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. (3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. (4)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayeri- schen Landes-Sportverband vermittelt.

    § 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  5. (1)  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

  6. (2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Aus- gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

    § 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,

- Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und des Vereins- heimes,

- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltun- gen,

- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern. (2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. (1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese

    Satzung etwas anderes bestimmt.

  2. (2)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pau-

/..

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schalierten - Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG aus- geübt werden.

  1. (3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsaus- schuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  2. (4)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Ver- gütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Ver- eins.

  3. (5)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vor- stand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

  4. (6)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstan- den sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

  5. (7)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  6. (8)  Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pau- schalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

    § 5 Mitgliedschaft

  7. (1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  8. (2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  9. (3)  Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

  10. (4)  Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

  11. (5)  Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.

  12. (6)  Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimm- und wahlberechtigt.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

  13. (1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitglied-

    schaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

  14. (2)  Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Ge- schäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

  15. (3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

    1. a)  wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht

      nachgekommen ist,

    2. b)  wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

    3. c)  wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnun- gen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

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  1. d)  wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

  2. e)  wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

  1. (4)  Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ, das für die Bestellung des Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern end- gültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanz- lichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffen- de kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche An- fechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Aus- schlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

  2. (5)  Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

  3. (6)  Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  4. (7)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaß- nahmen gemaßregelt werden:

    1. a)  Verweis

    2. b)  Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,-,

    3. c)  Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veran- staltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

    4. d)  Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

  5. (8)  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschluss- fassung ein.

  6. (9)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehen- de Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

    § 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

  7. (1)  Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.

  8. (2)  Von den Abteilungen können Abteilungsbeiträge in Form von jährlichen Geldbeiträgen beschlos- sen werden.

  9. (3)  Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschrei- ten.

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  1. (4)  Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 5 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen Geldbeitrag in Höhe von 30.00 Euro.

  2. (5)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mit- zuteilen.

  3. (6)  Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

  4. (7)  Die Beschlussfassung über die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1, die Umlagen gemäß § 7 Abs. 3 und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abtei- lungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und die Hand- und Spanndienste bzw. über die Abgeltungsbeträ- ge gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung. Einem Mitglied, das un- verschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilwei- se erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

  5. (8)  Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allge- meinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Mit- glieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste/der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.

    § 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand

  • der Vereinsausschuss

  • die Mitgliederversamm- lung

    § 9 Vorstand

  • (1)  Der Vorstand besteht aus dem

    • 1. Vorsitzenden

    • 2. Vorsitzenden

    • 3. Vorsitzenden

    • Schatzmeister

    • Schriftführer

  • (2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhin- derung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

  • (3)  Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vor- stand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mit- glied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

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Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht so- wie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzei- gen.

  1. (4)  Wiederwahl ist möglich.

  2. (5)  Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereins- ausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversamm- lung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsor- gan des Vereines wahrnehmen.

  3. (6)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als dem Jahresmit- gliedsbeitrag aller Mitglieder des Vorjahres für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Mit- gliederversammlung bedarf. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

  4. (7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ...3.... Mitglieder anwesend sind.

    § 10 Vereinsausschuss

  5. (1)  Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

    • den Mitgliedern des Vorstan- des,

    • dem 2. Kassenwart,

    • den Abteilungsleitern und

    • dem Fußball-Jugendleiter.

      Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

  6. (2)  Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzen- den, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

  7. (3)  Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufga- be. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angele- genheiten, wie z.B. Streitigkeiten unter Mitgliedern, zur Erledigung bringen.

    Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder ei- nem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlüs- se des Vereinsausschusses sind für den Vorstand bindend. Sämtliche Beschlüsse sind zu proto- kollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

    Der Vereinsausschuss kann

    - alle Angelegenheiten, auch solche, über die er selbst entscheiden könnte, der Mitgliederver- sammlung zur Entscheidung vorlegen,

    - jederzeitdieEinberufungeinerMitgliederversammlungbeschließen.

    Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung dem Vereinsausschuss weitere Einzelaufga- ben übertragen.

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§ 11 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

  2. (2)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens eine Woche vor dem Ver- sammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im Miesbacher Merkur. Darüber hinaus soll durch Plakatanschlag an den gemeindlichen Anschlagta- feln auf die Versammlung hingewiesen werden.

    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. (3)  Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Drei- viertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

  4. (4)  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  5. (5)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. a  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

      )

    2. b  Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes )

    3. c  Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen )

    4. d  Beschlussfassung über das Beitragswesen, sofern nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkei- ten)begründet sind

    5. e  Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen )

    6. f  weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der)Tagesordnung sind.

  6. (6)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    § 12 Kassenprüfung

  7. (1)  Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

  8. (2)  Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

  9. (3)  Sonderprüfungen sind möglich.

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(4) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Abteilungen

  1. (1)  Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereins- ausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

  2. (2)  Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.

    Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereins- zweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Sat- zung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

  3. (3)  Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. § 14 Auflösung des Vereines

  4. (1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Ver- sammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Be- schlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mit- gliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

    In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

  5. (2)  Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Fischbachau oder für den Fall deren Ablehnung an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

    § 15 Haftung des Vereins

  6. (1)  Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfül- lung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  7. (2)  Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstal- tungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

    § 16 Datenschutz

    (1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitglied- schaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) so- wie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Da- ten von Vereinsmitgliedern, von Funktionsträgern sowie Übungsleitern und Trainern digital ge- speichert:

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 Name,
 Adresse,
 Nationalität,
 Geburtsort,
 Geburtsdatum,
 Geschlecht,
 Telefonnummer,
 E-Mailadresse,
 Bankverbindung,
 Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

  1. (2)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehö- renden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

  2. (3)  Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Da- ten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

     Name,
     Vorname,
     Geburtsdatum,
     Geschlecht,
     Sportartenzugehörigkeit.

    Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

    Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

     Name,
     Vorname,
     Geburtsdatum,  Geschlecht,
     Nationalität.

  3. (4)  Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern sowie Trainern und Wettkampfrichtern bei Darle- gung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  4. (5)  Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Home- page und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elekt- ronische Medien.

  5. (6)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorge- nannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

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  1. (7)  Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtli- chen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

  2. (8)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbe- wahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

  3. (9)  Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisato- rische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

  4. (10)  Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftrag- ter bestellt.

    § 17 Inkrafttreten
    (1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 18. März 2011 in Fischbachau be-

    schlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    (2) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 22. März 2019 in Fischbachau geän- dert.

    (3) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

(Gerd Tiberi, 1. Vorsitzende)

(Angelika Gasteiger, 2. Vorsitzende)

(Klaus Vrech, 3. Vorsitzende)

(Sabine Pabst, Schriftführer)

(Andrea Seehofer, 1. Kassenwart)

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